Der elektronische Datenaustausch
im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren in Nordrhein Westfalen

Gem. § 702 Abs. 2 ZPO kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Für spätere Anträge im Mahnverfahren gilt diese Vorschrift entsprechend.

Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt, von Behörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig.

Gem. § 130d ZPO gilt zusätzlich seit dem 01.01.2022, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<

=> Formulare für Kennzifferanträge für Prozessbevollmächtigte und Antragsteller <=

=> Informationsbroschüre zum "Automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren" <=

=> Informationen zum elektronischen Datenaustausch mit den Mahngerichten <=

=> Informationen und Kontaktdaten zu den zentralen Mahngerichten <=

<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<