Hinweise zu den Änderungen durch das ZV-Reparaturgesetz
und zum neuen Gerichtsvollzieherformular (ohne Gewähr):
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Das alte Formular darf noch bis zum 28.02.2017 weiterverwendet werden; ab dem 01.03.2017 darf nur noch das neue Formular verwendet werden.
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Das neue Formular ist seit dem 01.12.2016 gültig und darf und sollte auch ab sofort ausschließlich verwendet werden.
Hier kann man das aktuelle Formular im Internet herunterladen:
– zur Vollstreckung von Geldforderungen – (Stand: 1. Dezember 2016)
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Das neue Formular sieht zwei neue Felder zur Einholung von Adressauskünften
für Firmen vor (das bisherige Modul L7 wird L9):
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L7 (neu)
Ermittlung der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister
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L8 (neu)
Ermittung der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörden
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Die Beschränkung der Möglichkeiten der Adressermittlung und der Einholung von Drittauskünften auf Forderungen ab 500 EUR entfällt; es besteht kein Betragsgrenze mehr.
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Im Rahmen von Adressermittlungen oder Dritt-Vermögensauskünften erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.
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Durch eine gütliche Erledigung entstehen zukünftig auch dann (allerdings ermäßigte) Kosten, wenn die Verhandlungen im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft erfolgen.
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Klarstellung in § 882c ZPO:
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das
Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. Daraus
folgt, dass es sich bei den Kosten der Eintragung des Schuldners in
das Schuldnerverzeichnis um Vollstreckungskosten handelt.
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Einführung der Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Gerichtsvollzieher- Vollstreckungsaufträgen aus einem Vollstreckungsbescheid (soweit elektronische Einreichung überhaupt nach jeweiligem Landesrecht zulässig)
Quelle:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 55 vom 25. November 2016
Aus dem Archiv:
Am 01.01.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten und sorgt seitdem für eine Vielzahl von Neuerungen. Hierzu biete ich Informationsveranstaltungen an; näheres erfahren Sie im Bereich Seminarangebote.
Wegen der besonderen Aktualität hier - als kleiner Service - eine persönliche Zusammenstellung der Neuerungen seit dem 01.01.2013 aus meiner Sicht:
Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
- das neue Vollstreckungsrecht seit 01.01.2013 -
von Dipl.-Rpfl. Uwe Salten
Alle Angaben ohne Gewähr !
- Alle Rechte vorbehalten !
Nachdruck und Verwendung – auch auszugsweise – außer zum persönlichen Gebrauch,
nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Erlaubnis des Autors !
Inhalt
A. Einleitung und Überblick über die Änderungen zum 01.01.2013.
B. Die Änderungen im Einzelnen.
1. Die gütliche Erledigung und neue allgemeine Regelungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers.
2. Neue Möglichkeiten der Informationsbeschaffung durch den Gläubiger und die damit verbundenen neuen Aufgaben und Befugnisse des
Gerichtsvollziehers.
3. Das neue Verfahren der Abnahme der Vermögensauskunft anstelle der ‚alten‘ eidesstattlichen Versicherung
4. Zuständigkeiten, Zentralisierte Verwaltung und neue Abrufwege bei den Vermögensverzeichnissen und neue Inhalte des Schuldnerverzeichnisses
a. Zuständigkeiten im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft.
b. Zuständigkeit für die Verwaltung der hinterlegten Vermögensverzeichnisse
c. Zuständigkeit bzgl. der Führung des Schuldnerverzeichnisses
d. Registrierung beim zentralen Vollstreckungsportal der Länder.
5. Neue Kostenregelungen.
6. Neue Möglichkeit der Online-Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen.
7. Die Neuerungen durch die Zwangsvollstreckungsformularverordnung.
8. Quellen.
A. Einleitung und Überblick über die Änderungen zum 01.01.2013.
Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung datiert vom 29. Juli 2009. Gemäß Art. 6 dieses Gesetzes treten die wesentlichen Änderungen allerdings erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Wie der Bundesrat in seiner Begründung zum Gesetzentwurf feststellt ist das geltende Recht der Zwangsvollstreckung noch maßgeblich von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt. Seither hat sich aber die typische Vermögensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Insbesondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziel, Verfahren, verfügbaren Hilfsmittel sowie vorgesehene Sanktionen als nicht mehr zeitgemäß. Die bedeutsamsten Unzulänglichkeiten des bisher geltenden Rechts sind:
· Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger setzten erst nach einem erfolglosen Pfändungsversuch und damit zu spät ein.
· Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger basieren allein auf Eigen Angaben des Schuldners im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung.
· Die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis werden weit gehend noch allein in Papierform geführt und werden lokal bei den regional zuständigen Vollstreckungsgerichten verwaltet. Der hiermit verbundene hohe Verwaltungsaufwand bei den Gerichten behindert die Effektivität von Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers.
· Das Schuldnerverzeichnis in seiner derzeitigen Form bis zur Warnung des Rechtsverkehrs vor ihr liegt die den Teilnehmern kaum geeignet, da seine Eintragungen lediglich auf der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen erfolglosen Pfändungen oder auf dem Erlass eines Erzwingungshaftbefehls beruhen.
Nach dem Willen des Bundesrates sieht das neue Gesetz künftig eine klare Unterscheidung zwischen der Sachaufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung einerseits und der Frage angemessener Rechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung andererseits vor die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren sollen möglichst frühzeitig einsetzen und durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll gestärkt werden. Außerdem werden die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ausgeschöpft, um die Justiz zu entlasten und den Schutz des Rechtsverkehrs weiter zu verbessern. Darüber hinaus werden auch einige überfällige Reformanliegen im Rahmen des allgemeinen Vollstreckungsrechts umgesetzt.
Im Ergebnis lassen sich die Änderungen in folgenden Punkten zusammenfassen:
· Die gütliche Erledigung der Sache steht zukünftig im Mittelpunkt der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
· Hierbei werden einige Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers modifiziert und einige Grundlagen der Zwangsvollstreckung an die zuvor bereits zum Teil gesetzeswidrig etablierte Praxis angepasst.
· Der Gläubiger erhält neue Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und der Gerichtsvollzieher hierfür erforderlichen erweiterten Befugnisse diese einzuholen.
· Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird vollständig modifiziert und modernisiert. Die alten Regelungen werden hierbei weitestgehend auf groben und durch neue ersetzt. Einige Regelungen bleiben bestehen, andere werden völlig neu gefasst.
· Die Aufgaben der Vollstreckungsgerichte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und der Führung des Schuldnerverzeichnisses werden bei jeweils einem zentralen Vollstreckungsgericht je Bundesland zentralisiert; der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann aber auch über eine zentrale und Länder übergreifen der Abfrage im Internet eingesehen werden.
· Das Schuldnerverzeichnis selbst erhält völlig neue Inhalte die auch zusätzliche Informationen für den Gläubiger dokumentieren.
· Neue Kostenregelungen
· Zusätzlich führt der Gesetzgeber – unter bestimmten Voraussetzungen - einen als vereinfacht bezeichnete Online-Auftragsmöglichkeit im Rahmen der Pfändung von Geldforderungen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) ein.
Schließlich trat parallel zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.09.2012 zusätzlich auch die Zwangsvollstreckungsformularverordnung in Kraft, durch die neue Formulare für die Beantragung von richterlichen Durchsuchungsanordnungen und von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zunächst fakultativ, ab dem 01.03.2013 dann aber sogar obligatorisch einführt.
B. Die Änderungen im Einzelnen
1. Die gütliche Erledigung und neue allgemeine Regelungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- Text folgt demnächst -
2. Neue Möglichkeiten der Informationsbeschaffung durch den Gläubiger und die damit verbundenen neuen Aufgaben und Befugnisse des Gerichtsvollziehers
- Text folgt demnächst -
3. Das neue Verfahren der Abnahme der Vermögensauskunft anstelle der ‚alten‘ eidesstattlichen Versicherung
Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem. § 802f ZPO für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen.
Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume.
Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen.
Abweichend von § 802f Abs. 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
Mit der Terminsladung ist der Schuldner gem. § 802f Abs. 3 ZPO über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
Die Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
4. Zuständigkeiten, Zentralisierte Verwaltung und neue Abrufwege bei den Vermögensverzeichnissen und neue Inhalte des Schuldnerverzeichnisses
a. Zuständigkeiten im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft
Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist gem. § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Gem. § 802f Abs. 5 ZPO errichtet der Gerichtsvollzieher eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis).
Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis gem § 802f Abs. 6 ZPO bei dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Das dem Gläubiger übermittelte Vermögensverzeichnis muss den Vermerk enthalten, dass dieses mit dem Inhalt des abgegebenen Vermögensverzeichnisses übereinstimmt.
Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen.
b. Zuständigkeit für die Verwaltung der hinterlegten Vermögensverzeichnisse
Zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden gem. § 802k ZPO landesweit von jeweils einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet.
Ein so verwaltetes Vermögensverzeichnis ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.
Nur die Gerichtsvollzieher und gleichgestellte Vollstreckungsbehörden können gem. § 802k, Abs. 2 ZPO die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.
Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 ZPO a.E.).
Die jeweiligen Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gerichte die Aufgaben der zentralen Vollstreckungsgerichte wahrzunehmen haben. Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Inzwischen stehen bundesweit die folgenden Gerichte als „Zentrale Vollstreckungsgerichte“ fest (Kontaktdaten ohne Gewähr !):
Baden-Württemberg
| Amtsgericht Karlsruhe Zentrales Vollstreckungsgericht Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe Postanschrift: Postfach 100206, 76232 Karlsruhe Tel.: 0721 926-6402, Fax : 0721 926-6794 Internet: www.agkarlsruhe.de |
Bayern | Amtsgericht Hof Zentrales Vollstreckungsgericht Berliner Platz 1 95030 Hof Postanschrift: Postfach 1149, 95010 Hof Tel.: 09281 779597-0, Fax.: 09281 779597-99 Internet: www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ho |
Berlin | Amtsgericht Mitte Littenstraße 12-17 Postanschrift: 10174 Berlin Fax: 030 9023-1511 |
Brandenburg | Amtsgericht Nauen Zentrales Vollstreckungsgericht Paul-Jerchel-Straße 9 14641 Nauen Tel.: 03321 4452-118, Fax: 03321 4452-125 Internet: www.ag-nauen.brandenburg.de |
Bremen
| Amtsgericht Bremerhaven Zentrales Vollstreckungsgericht Nordstraße 10 27580 Bremerhaven Postanschrift: Postfach 210140, 27522 Bremerhaven Tel.: 0471/596-13680, Fax: 0471/596-13696 ??? |
Hamburg | Amtsgericht Hamburg-Mitte Zentrales Vollstreckungsgericht Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Tel.: 040 42828-0 Fax: 040 42843-3993 Internet: justiz.hamburg.de/ag-hamburg-mitte/ |
Hessen | Amtsgericht Hünfeld Zentrales Vollstreckungsgericht des Landes Hessen Stiftstrasse 6 36088 Hünfeld Postanschrift: 36084 Hünfeld Tel.: 06652 600-250, Fax: 06652 600-222 Internet: www.ag-huenfeld.justiz.hessen.de |
Mecklenburg- Vorpommern
| Amtsgericht Neubrandenburg Zentrales Vollstreckungsgericht Friedrich-Engels-Ring 16-18 17033 Neubrandenburg Tel.: 0395/54440, Fax: 0395/544425 ??? |
Niedersachsen | Amtsgericht Goslar Zentrales Vollstreckungsgericht Hoher Weg 9 38640 Goslar Postanschrift: Postfach 1180, 38601 Goslar Tel.: 05321 705-0, Fax: 05321/705-110 ??? Internet: www.amtsgericht-goslar.niedersachsen.de |
Nordrhein-Westfalen | Amtsgericht Hagen Zentrales Vollstreckungsgericht Heinitzstraße 42 58097 Hagen Postanschrift: Postfach 120, 58001 Hagen Tel.: 0211 837-1907 + 02331/985-0, Fax: 02331 985-749 Internet: www.ag-hagen.nrw.de Mail: zenvg@ag-hagen.nrw.de |
Rheinland-Pfalz
| Amtsgericht Kaiserslautern Zentrales Vollstreckungsgericht Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern Postanschrift: Postfach 3520, 67623 Kaiserslautern Tel.: 0631 3721-0, Fax: 0631 3721-177 Internet: www.agkl.justiz.rlp.de E-Mail: ZenVG@zw.mjv.rlp.de |
Saarland | Amtsgericht Saarbrücken Zentrales Vollstreckungsgericht Franz-Josef-Röder-Straße 13 66119 Saarbrücken Postanschrift: 66104 Saarbrücken Tel.: 0681 501-05, Fax: 0681 501-3700 |
Sachsen | Amtsgericht Zwickau Zentrales Vollstreckungsgericht Platz der Deutschen Einheit 1 08056 Zwickau Postanschrift: Postfach 200153, 08001 Zwickau Tel.: 0351 446-1888, Fax: 0375/291684 ??? Internet: www.justiz.sachsen.de/agz |
Sachsen-Anhalt | Amtsgericht Dessau-Roßlau Zentrales Vollstreckungsgericht Willy-Lohmann-Str. 33 06844 Dessau-Roßlau Postanschrift: Postfach 1821, 06815 Dessau Tel.: 0340 202-0, Fax: 0340 202-1289 Internet: http://www.justiz.sachsen-anhalt.de/ag-de E-Mail: ag-de@justiz.sachsen-anhalt.de |
Schleswig-Holstein | Amtsgericht Schleswig Zentrales Vollstreckungsgericht Lollfuß 78 24837 Schleswig Tel.: 04621 815-0, Fax: 04621 815-311 Postanschrift: Postfach 1120, 24821 Schleswig Internet: www.ag-schleswig.schleswig-holstein.de |
Thüringen
| Amtsgericht Meiningen Zentrales Vollstreckungsgericht Lindenallee 15 98617 Meiningen Postanschrift: Postfach 100301, 98603 Meiningen Tel.: 03693 509-0, Fax: 03693 509-2794 Internet: www.thueringen.de/de/olg/gerichte_in_thueringen/ landgericht_meiningen/amtsgericht_meiningen/ E-Mail: poststelle@agmgn.thueringen.de |
Quelle bzgl. Kontaktdaten: https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/kontakt.jsf
Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist gem. § 802d zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.
Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger gem § 802d Abs. 2 ZPO auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
c. Zuständigkeit bzgl. der Führung des Schuldnerverzeichnisses
Auch das Schuldnerverzeichnis wird gem. § 882h ZPO zukünftig für jedes Land von einem (demselben) zentralen Vollstreckungsgericht geführt.
Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann auch über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Das entsprechende Internetportal ist unter
zu finden.
Die Bundesländer können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen. Für die Einsichtnahme kann eine spezielle Kostenregelung getroffen werden.
Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet gem. § 882c ZPO von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
· der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
· eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
· der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde.
Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763).
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gem. § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht.
Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses.
Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
Abweichend von § 882e Abs. 1 ZPO wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
· die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
· das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
· die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass
die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
Gemäß der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO werden die alten dezentralen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO a.F. für eine Übergangszeit von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus den alten Schuldnerverzeichnissen in das neue zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt also nicht !
Die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht können also auch zukünftig nur über das jeweils örtlich zuständige (dezentrale) Vollstreckungsgericht ermittelt und entsprechende Abschriften der dort hinterlegten Vermögensverzeichnisse auch nur auf dem nach altem Recht vorgesehenen Weg von dort bezogen werden.
Folglich ist während der 5-jährigen Übergangszeit eine vollständige Information bzgl. der Eintragungslage nur parallel aus der Gesamtschau des alten und des neuen Schuldnerverzeichnisse zu bekommen.
d. Registrierung beim zentralen Vollstreckungsportal der Länder
(Quelle www.vollstreckungsportal.de)
Mit dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Mit der Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Daten erteilt der Einsichtnehmende das Einverständnis zur Speicherung seiner Daten hinsichtlich des vollständigen Namens, Anschrift und des Grundes der Einsichtnahme gemäß § 6 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Die Protokolldaten bleiben grundsätzlich für sechs Monate gespeichert (§ 6 Abs. 4 SchuFV). Jeder eingetragene Schuldner kann auf die zu seiner Eintragung vorhandenen Protokolldaten zugreifen.
Achtung:
Entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO werden die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung wird nicht erfolgen. Eintragungen in die ‚alten‘ dezentralen Schuldnerverzeichnisse der örtlichen Vollstreckungsgerichte können daher weiterhin nur über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermittelt werden. Neueintragungen ab dem 01.01.2013 werden dagegen nur noch über das die neuen zentralen Vollstreckungsgerichte erfasst und können nur noch auf den neuen Wegen abgerufen werden. Während der Übergangszeit ist eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit einer Person daher nur aus der Zusammenschau der Schuldnerverzeichnisse alter und neuer Prägung zu erlangen.
Der Abruf von Schuldnerdaten ist grundsätzlich kostenpflichtig (Ausnahme: gebührenbefreite Stellen). Es entstehen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren. Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Die jeweilige Gebühr entsteht für jeden angeforderten Datensatz, so dass auch dann mehrerer Gebühren zu zahlen sind, wenn zu einem konkreten Schuldner mehrere Datensätze vorliegen. Dieser Fall wird demnächst häufiger vorkommen, da sich die Eintragungen zukünftig nicht mehr nur auf die einmalige Dokumentation der Abgabe der Vermögensauskunft und den Haftbefehlserlass beschränken, sondern erheblich vielfältiger sein werden.
Die Registrierung zur Einsichtnahme im zentralen Vollstreckungsportal der Länder im Internet geschieht im Vollstreckungsportal unter dem Menüpunkt „Registrierung Auskunft“:
Nachdem die persönlichen Daten hier eingetragen wurden (Postfachangaben dürfen fehlen, ggf. einfach leer lassen) wird die Dateneingabe über den Button „Speichern“ abgeschlossen. Zur Bestätigung erscheint folgende Anzeige:
Kurze Zeit später erhält man dann an das im Rahmen der Registrierung angegebene Email-Adresse eine Bestätigungmail mit folgendem Inhalt:
Sobald man dann später die hierin angekündigte PIN auf dem Postweg erhalten hat, ist der Zugang noch über den Link https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/allg/freischalten.jsf freizuschalten.
5. Neue Kostenregelungen
- Text folgt demnächst -
6. Neue Möglichkeit der Online-Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
Im Fall eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist nach § 829a ZPO bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
·die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
·die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
·der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Auftrag beifügt und
·der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu vorgenannten Dokumenten
·eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und
·entsprechende Belege als elektronisches Dokument
dem Auftrag beizufügen.
Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
Gem. §§ 829a Abs. 130a Abs. 2 bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an solche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Anträge als elektronische Dokumente auf dem vorgenannten Weg bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
7. Die Neuerungen durch die Zwangsvollstreckungsformularverordnung
- Text folgt demnächst –
8. Quellen
- Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
- Deutscher Bundestag, Drucksache 16/10069 - Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 - Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung, 5. Auflage, 2013
Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln => hier weitere Hinweise <= - www.vollstreckungsportal.de